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   LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21   

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LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21 (https://dejure.org/2021,55060)
LG Meiningen, Entscheidung vom 22.12.2021 - 2 O 506/21 (https://dejure.org/2021,55060)
LG Meiningen, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 2 O 506/21 (https://dejure.org/2021,55060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 31 BGB, § 89 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG
    Anspruch eines Unternehmens auf Unterlassen bzw. Widerruf einer Äußerung des Pressesprechers eines Landkreises

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • OVG Bremen, 31.05.2021 - 1 B 150/21

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen hoheitliche Äußerungen über

    Auszug aus LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21
    Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2021 - 1 B 150/21 = NVwZ-RR 2021, 886, m.w.N.).

    Andererseits ist es aber im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen ausreichend, wenn die Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffend oder zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (so OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2021 - 1 B 150/21 = NVwZ-RR 2021, 440).

    Unnötige Übertreibungen und Zuspitzungen haben deshalb bei öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern zu unterbleiben (OVG Bremen, Beschl. v. 31. Mai 2021 - 1 B 150/21 -, Rn. 37, juris).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21
    Die Erstreckung eines Grundrechts auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung scheidet dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind" (BVerfGE 106, 28 (42) = NJW 2002, 3619; bereits BVerfGE 95, 220 (242) = NJW 1997, 184; BeckOK GG/Enders, 49. Ed. 15.11.2021, GG Art. 19 Rn. 39).

    Dessen Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde den Schutz der engeren, "inneren" Voraussetzungen der äußeren Persönlichkeitsentfaltung zu bewirken, indem es die in besonderem Maße persönlichkeitskonstituierenden Elemente der individuellen Entfaltung in seinen Tatbestand aufnimmt, dh "die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen" gewährleistet (BVerfGE 54, 148 (153) = NJW 1980, 2070; zB auch BVerfGE 95, 220 (241) = NJW 1997, 1841; BVerfGE 101, 361 (380) = NJW 2000, 1021; BVerfGE 106, 28 (39) = NJW 2002, 3619).

    Da eine juristische Person nicht die mit der Würde des Menschen verknüpfte, im Prozess einer kommunikativen Identitätsbildung und -erhaltung sich konstituierende Persönlichkeit besitzt (so Enders, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, 1997, 450 f.; BVerfGE 106, 28 (43) = NJW 2002, 3619), kann sie nicht in ihrer "persönlichen Ehre" gekränkt werden (BVerfGE 93, 266 (291) = NJW 1995, 3303; NJW 2006, 3769 (3771); BeckOK GG/Enders, 49. Ed. 15.11.2021, GG Art. 19 Rn. 40).

  • VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15

    Unterlassungsbegehren IKZ gegen Innensenator - IKZ; Islamisches Kulturzentrum

    Auszug aus LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21
    Die in Rede stehende Äußerung ist als Eingriff in dieses Grundrecht zu bewerten, weil sie tatsächlich geeignet ist, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken und ihr gegenüber eine "negative (staatliche) Sanktion" bedeuten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 27; jeweils juris).

    Einer allgemeinen Befugnisnorm im Sinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die von ihm getätigte Äußerung bedurfte er nicht; vielmehr gehören das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, und das Recht der politischen Meinungsäußerung und Teilnahme am politischen Meinungskampf zu den verfassungsmäßigen Rechten einer Regierung - auch auf lokaler Ebene-, lediglich begrenzt durch die (jeweils geltende) Kompetenzordnung (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 - 4 V 358/15 -, Rn. 28; jeweils juris).

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